Satzung

A. ALLGEMEINES
§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit
Der Verein führt den Namen
„Gebirgstrachten-Erhaltungsverein (GTEV) D´Staufenecker Piding e. V. und hat seinen Sitz in Piding.
Er wurde im Jahr 1906 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist:
a) Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Trachten
b) Erhaltung und Förderung von Brauchtum, Volkstanz (auch Schuhplattlertanz),
Mundart, Volkslied, Volksmusik sowie der kulturellen Eigenarten im Vereinsbereich
c) die Jugend mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut machen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist politisch unabhängig.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
B. MITGLIEDSCHAFT
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Fördermitgliedern
2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss.
§ 6 Aufnahmefolgen
1. Mit der Aufnahme durch den Ausschuss beginnt die Mitgliedschaft.
2. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung.
Es verpflichtet sich mit seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
3. Jedes Mitglied (§ 4, Abs. 1) hat das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
§ 7 Beitrag
1. Alle aktiven und passiven Mitglieder und alle Fördermitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.
2. Der jeweilige Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Austritt: der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, er erfolgt durch schriftliche Erklärung
2. Ausschluss: Durch Mehrheitsbeschuss des Ausschusses kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane
b) Nichtbezahlung des Beitrages
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen
3. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
C. ORGANE
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind: a) Vorstand b) Ausschuss c) Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus: a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender von denen jeder einzeln vertretungsberechtigt ist.
§ 11 Ausschuss
Dem Vorstand steht ein Ausschuss zur Seite, bestehend aus:
a) dem 1. und 2. Schriftführer
b) dem 1. und 2. Kassier
c) dem 1. und 2. Jugendleiter
d) dem Vorplattler und der Vortänzerin
e) dem Schnalzervertreter
f) bis zu 5 weiteren Mitgliedern
§ 12 Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
1. Vorstand und Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Ausschuss seine Geschäfte aufgenommen hat.
Wiederwahl ist zulässig.
Abweichend hiervon werden der Vorplattler und die Vortänzerin von der aktiven Trachtengruppe,
der Schnalzervertreter von den Schnalzern gewählt.
2. Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung per Akklamation,
sofern kein Mitglied widerspricht.
3. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, den die Mitgliederversammlung selbst bestimmt.
Die Wahl ist gültig, wenn einer der Kandidaten die einfache Mehrheit erhält.
§ 13 Ausschusssitzung
1. Der Ausschuss tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammen.
2. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder eingeladen sind
und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind
3. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Außerordentliche Sitzungen des Ausschusses müssen stattfinden, wenn dies mindestens ein Drittel
aller Mitglieder des Ausschusses beantragt.
5. Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 14 Kassier, Kassenprüfer
1. Der 1. Kassier – bei dessen Verhinderung der 2. Kassier – hat die Kassengeschäfte zu erledigen
2. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen
und die Abrechnung den Kassenprüfern vorzulegen
3. Die Kontrolle der Kassenführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten
zwei Kassenprüfern.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht von dem Ergebnis ihrer Prüfungen.
Die Kassenprüfer dürfen dem Ausschuss nicht angehören.
§ 15 Mitgliederversammlung
1. Der Verein hält jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden hat mindestens 14 Tage
vorher im Schaukasten zu erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert,
wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ebenso die Mitglieder des Ausschusses.
Anträge sind zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftliche einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
- ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder wenn ordnungsgemäß einberufen ist -
a) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
b) Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder
zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen
D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als fünf Mitglieder vorhanden sind.
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Piding,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Das Vereinsinventar, das Protokollbuch und die Dokumente werden der Gemeinde Piding
zur Aufbewahrung übergeben. Sollte ein gleichnamiger – vom zuständigen Finanzamt
als gemeinnützig anerkannter – Gebirgstrachten-Erhaltungsverein im Gemeindegebiet errichtet werden,
sind diesem Vereinsinventar und Dokumente zu übergeben.
§ 17
In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Ausschuss.
Unabhängig hiervon gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist.
Gleichzeitig werden alle vorhergehenden Statuten aufgehoben.